§ 284b ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei

Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension

§ 284b ASVG seit 30.06.2004 weggefallen. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 117) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü. § 572 Abs. 14) - 30. 12. 1997; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 14) - 19. 8. 1998; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 43) - 1. 10. 2000; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - 18. 4. 2001.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 18.04.2001 bis 30.06.2004
Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei

Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension

§ 284b ASVG seit 30.06.2004 weggefallen. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 117) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü. § 572 Abs. 14) - 30. 12. 1997; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 14) - 19. 8. 1998; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 43) - 1. 10. 2000; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - 18. 4. 2001.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten