Art. 2 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

(1) Die in § 447f Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im § 447f § 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen anin der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich für das Geschäftsjahr 1985 einen weiteren Betrag von insgesamt 880 Millionen Schilling, für das Geschäftsjahr 1986 einen weiteren Betrag von insgesamt einer Milliarde Schilling und für das Geschäftsjahr 1987 einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisenVersicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(2) Der auf den einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen

a)

dem Verhältnis der Überweisungen gemäß § 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b)

dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung,

zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch nicht der Ertrag aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung.

(3) Die Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem ViertelAuf Grund des Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen hat sich nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgesetzten vorläufigen Schlüssel zu richten, welcher gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu berechnen ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende Juni des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

(4) Im übrigen ist § 447f § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwendenin der Fassung der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1987, nachentrichtete Beiträge sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger von Amts wegen rückzuerstatten, sofern der Versicherte als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nachweist.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.1992

(1) Die in § 447f Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im § 447f § 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen anin der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich für das Geschäftsjahr 1985 einen weiteren Betrag von insgesamt 880 Millionen Schilling, für das Geschäftsjahr 1986 einen weiteren Betrag von insgesamt einer Milliarde Schilling und für das Geschäftsjahr 1987 einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisenVersicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(2) Der auf den einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen

a)

dem Verhältnis der Überweisungen gemäß § 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b)

dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung,

zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch nicht der Ertrag aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung.

(3) Die Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem ViertelAuf Grund des Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen hat sich nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgesetzten vorläufigen Schlüssel zu richten, welcher gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu berechnen ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende Juni des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

(4) Im übrigen ist § 447f § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwendenin der Fassung der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1987, nachentrichtete Beiträge sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger von Amts wegen rückzuerstatten, sofern der Versicherte als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nachweist.

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