§ 286 UGB Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 286,

(Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 18, Absatz eins, dRGBl. römisch eins S 166/1937.)

  1. (1)Absatz einsDer Bund kann sich an einem privatrechtlichen Gremium beteiligen, das der Forschung, Auslegung und Weiterentwicklung der Rechnungslegung und der sonstigen Berichterstattung von Rechtsträgern in Österreich dient, wenn in einem solchen Gremium die Interessen von Anwendern und Adressaten der Unternehmensberichterstattung angemessen beteiligt sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks hat das Gremium einen Beirat einzurichten, dessen Mitglieder über anerkannte Fachexpertise im Bereich der Unternehmensberichterstattung verfügen und ihre Empfehlungen und Stellungnahmen unabhängig in einem Verfahren entwickeln und beschließen, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.Zur Erfüllung des in Absatz eins, genannten Zwecks hat das Gremium einen Beirat einzurichten, dessen Mitglieder über anerkannte Fachexpertise im Bereich der Unternehmensberichterstattung verfügen und ihre Empfehlungen und Stellungnahmen unabhängig in einem Verfahren entwickeln und beschließen, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.

Stand vor dem 01.10.1937

In Kraft vom 01.10.1937 bis 01.10.1937
Paragraph 286,

(Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 18, Absatz eins, dRGBl. römisch eins S 166/1937.)

  1. (1)Absatz einsDer Bund kann sich an einem privatrechtlichen Gremium beteiligen, das der Forschung, Auslegung und Weiterentwicklung der Rechnungslegung und der sonstigen Berichterstattung von Rechtsträgern in Österreich dient, wenn in einem solchen Gremium die Interessen von Anwendern und Adressaten der Unternehmensberichterstattung angemessen beteiligt sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks hat das Gremium einen Beirat einzurichten, dessen Mitglieder über anerkannte Fachexpertise im Bereich der Unternehmensberichterstattung verfügen und ihre Empfehlungen und Stellungnahmen unabhängig in einem Verfahren entwickeln und beschließen, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.Zur Erfüllung des in Absatz eins, genannten Zwecks hat das Gremium einen Beirat einzurichten, dessen Mitglieder über anerkannte Fachexpertise im Bereich der Unternehmensberichterstattung verfügen und ihre Empfehlungen und Stellungnahmen unabhängig in einem Verfahren entwickeln und beschließen, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.

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