§ 149o StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 149o StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung

1.

einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,

2.

einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3,

3.

eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i und

4.

einer Überwachung der Telekommunikation nach § 149a Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) oder eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3).

(1a) Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Abs. 1 jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf sein Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.

(2) Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des § 149e Abs. 2 zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 oder 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(3) Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine im Abs. 1 angeführte besondere Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (§ 114). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.

(4) Nach Beendigung einer in Abs. 1 angeführten Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 149m Abs. 2); ein Bericht nach § 149g Abs. 2 ist ihm zugleich zu übermitteln. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt zu beantragen, Ergebnisse der Überwachung sowie davon hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen zu vernichten (§§ 149c Abs. 7, 149g Abs. 6) und sich von dieser Vernichtung zu überzeugen. Gleiches gilt für die Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.

(5) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2007
§ 149o StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung

1.

einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,

2.

einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3,

3.

eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i und

4.

einer Überwachung der Telekommunikation nach § 149a Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) oder eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3).

(1a) Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Abs. 1 jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf sein Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.

(2) Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des § 149e Abs. 2 zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 oder 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(3) Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine im Abs. 1 angeführte besondere Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (§ 114). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.

(4) Nach Beendigung einer in Abs. 1 angeführten Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 149m Abs. 2); ein Bericht nach § 149g Abs. 2 ist ihm zugleich zu übermitteln. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt zu beantragen, Ergebnisse der Überwachung sowie davon hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen zu vernichten (§§ 149c Abs. 7, 149g Abs. 6) und sich von dieser Vernichtung zu überzeugen. Gleiches gilt für die Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.

(5) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

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