§ 190 EO Einstweilige Verwaltung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) AusAb Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem im §. 184 Abs. 1 Z 8 angeführten Grunde kannErsteher noch nicht übergeben wurde, können der betreibende Gläubiger, jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessenauf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellter Forderungsichergestellte Gläubiger sowie der Vorrang vorErsteher, wenn er mit dem Befriedigungsrechte oder vor dem PfandrechteErlag des betreibenden Gläubigers zustehtMeistbotes nicht säumig ist, sofernbeim Exekutionsgericht den Antrag auf Grund eines gemäß §. 164 angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hatAnordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.

(2) Wenn mehrere Gläubiger das Versteigerungsverfahren betreibenEine einstweilige Verwaltung ist auch dann zulässig, können nur diejenigen Gläubiger Widerspruch erheben, deren pfandrechtlich sichergestellte Forderungen dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.

(3) Beiwenn der WiederversteigerungZuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze noch nicht rechtswirksam ist ein Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche (§. 184 Abs. 1 Z 8) unzulässig.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.09.2000

(1) AusAb Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem im §. 184 Abs. 1 Z 8 angeführten Grunde kannErsteher noch nicht übergeben wurde, können der betreibende Gläubiger, jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessenauf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellter Forderungsichergestellte Gläubiger sowie der Vorrang vorErsteher, wenn er mit dem Befriedigungsrechte oder vor dem PfandrechteErlag des betreibenden Gläubigers zustehtMeistbotes nicht säumig ist, sofernbeim Exekutionsgericht den Antrag auf Grund eines gemäß §. 164 angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hatAnordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.

(2) Wenn mehrere Gläubiger das Versteigerungsverfahren betreibenEine einstweilige Verwaltung ist auch dann zulässig, können nur diejenigen Gläubiger Widerspruch erheben, deren pfandrechtlich sichergestellte Forderungen dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.

(3) Beiwenn der WiederversteigerungZuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze noch nicht rechtswirksam ist ein Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche (§. 184 Abs. 1 Z 8) unzulässig.

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