§ 39a KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2005 bis 31.12.9999
mit höherem Höchstgewicht oder
mit höheren Achshöchstlasten

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (§ 2 Z 32a§ 39a KFG 1967) die im § 4 Abs. 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, muß, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben “H” in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (§ 2 Z 34a) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigt seit 27.10.2005 weggefallen.

Stand vor dem 27.10.2005

In Kraft vom 25.05.2002 bis 27.10.2005
mit höherem Höchstgewicht oder
mit höheren Achshöchstlasten

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (§ 2 Z 32a§ 39a KFG 1967) die im § 4 Abs. 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, muß, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben “H” in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (§ 2 Z 34a) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigt seit 27.10.2005 weggefallen.

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