§ 106 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.1997 bis 31.12.9999
Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß § 11 § 106 BAOZustellgesetz bewirkt werden können, sind mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu bewirken seit 11.07.1997 weggefallen. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung als vollzogen, sobald nach dem Tag der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist.

Stand vor dem 11.07.1997

In Kraft vom 01.03.1983 bis 11.07.1997
Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß § 11 § 106 BAOZustellgesetz bewirkt werden können, sind mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu bewirken seit 11.07.1997 weggefallen. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung als vollzogen, sobald nach dem Tag der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist.

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