§ 191 EO Einstweilige Verwaltung – anzuwendende Bestimmungen

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Berechnung, ob Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Forderung des dem Zuschlage widersprechenden Gläubigers im höchsten Anbote volle Deckung findet, istVorschriften über die vorläufige Feststellung des Lastenstandes (§§. 167 und 206) unter Berücksichtigung der zum Versteigerungstermine angemeldeten Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, sowie der nachträglich etwa noch vorgekommenen, in das Grundbuch eingetragenen Änderungen zugrunde zu legen.Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

(2) Über einen gemäß §. 184 Abs. 1 Z 8 erhobenen Widerspruch ist immer gleich im Versteigerungstermine zu entscheiden.

(3) Wegen Berücksichtigung oder Abweisung eines solchen Widerspruches kann die Entscheidung über den Zuschlag nicht angefochten werden.

1.

Sofern nicht im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Gründen dagegen Bedenken obwalten, kann der Ersteher zum Verwalter ernannt werden;

2.

die dem betreibenden Gläubiger eingeräumte Einflussnahme auf die Verwaltung gebührt in gleichem Maß dem Gläubiger, der die Verwaltung nach der Versteigerung beantragt hat, sowie, wenn er nicht selbst Verwalter ist, dem Ersteher, so lange er mit dem Erlag des Meistbots nicht säumig ist;

3.

die Verwaltung endet mit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher (§ 207 Abs. 2); das Exekutionsgericht hat in diesen Fällen die nach § 130 erforderlichen Aufträge zu erlassen, außer der Ersteher wurde im zweiten Fall zum Verwalter bestellt;

4.

aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die in § 120 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die danach erübrigenden Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach dem Erlag des gesamten Meistbots ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Verteilungsmasse;

5.

anstelle des Erstehers kann von Amts wegen oder auf Antrag ein anderer Verwalter ernannt werden, wenn der Ersteher mit dem Erlag des Meistbots säumig wird oder wenn die Abnahme der Verwaltung aus anderen erheblichen Gründen notwendig oder zweckmäßig erscheint.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.09.2000

(1) Der Berechnung, ob Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Forderung des dem Zuschlage widersprechenden Gläubigers im höchsten Anbote volle Deckung findet, istVorschriften über die vorläufige Feststellung des Lastenstandes (§§. 167 und 206) unter Berücksichtigung der zum Versteigerungstermine angemeldeten Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, sowie der nachträglich etwa noch vorgekommenen, in das Grundbuch eingetragenen Änderungen zugrunde zu legen.Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

(2) Über einen gemäß §. 184 Abs. 1 Z 8 erhobenen Widerspruch ist immer gleich im Versteigerungstermine zu entscheiden.

(3) Wegen Berücksichtigung oder Abweisung eines solchen Widerspruches kann die Entscheidung über den Zuschlag nicht angefochten werden.

1.

Sofern nicht im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Gründen dagegen Bedenken obwalten, kann der Ersteher zum Verwalter ernannt werden;

2.

die dem betreibenden Gläubiger eingeräumte Einflussnahme auf die Verwaltung gebührt in gleichem Maß dem Gläubiger, der die Verwaltung nach der Versteigerung beantragt hat, sowie, wenn er nicht selbst Verwalter ist, dem Ersteher, so lange er mit dem Erlag des Meistbots nicht säumig ist;

3.

die Verwaltung endet mit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher (§ 207 Abs. 2); das Exekutionsgericht hat in diesen Fällen die nach § 130 erforderlichen Aufträge zu erlassen, außer der Ersteher wurde im zweiten Fall zum Verwalter bestellt;

4.

aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die in § 120 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die danach erübrigenden Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach dem Erlag des gesamten Meistbots ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Verteilungsmasse;

5.

anstelle des Erstehers kann von Amts wegen oder auf Antrag ein anderer Verwalter ernannt werden, wenn der Ersteher mit dem Erlag des Meistbots säumig wird oder wenn die Abnahme der Verwaltung aus anderen erheblichen Gründen notwendig oder zweckmäßig erscheint.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten