§ 55 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.9999
§ 55 KFG 1967 seit 28.02.1998 weggefallen. Wiederkehrende Überprüfung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger der in den lit. a bis k angeführten Arten sind von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist innerhalb der im Abs. 2 festgesetzten Fristen auf Grund des Verfahrens gemäß § 57 zu entscheiden, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Wiederkehrend zu überprüfen sind

a)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

b)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

c)

Omnibusse;

d)

Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;

e)

(Anm.: In BGBl. Nr. 615/1977 nicht enthalten)

f)

Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

g)

andere als landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

h)

Kraftwagen, die nicht unter § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a bis f fallen, ausgenommen Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg;

i)

Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;

j)

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die nicht unter § 57a Abs. 1 lit. d fallen;

k)

Sonderanhänger.

Von der wiederkehrenden Überprüfung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Überprüfung bestehenden Vorschriften überprüft werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.

(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist - jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes - ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser vorzunehmen; über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die Überprüfung festsetzen. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug länger als vier Monate abgemeldet war oder der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung festsetzen. Die Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder vier Monaten nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt vorgenommen werden. Als Überprüfung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3.

(3) Für jede im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges (§ 57 Abs. 1) ist ein Kostenbeitrag zu leisten. Dieser ist vor der Prüfung zu erlegen und rückzuerstatten, wenn die Prüfung unterbleibt. Der Kostenbeitrag ist von der Behörde einzuheben, die die wiederkehrene Überprüfung durchführt, und fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(4) Der im Abs. 3 angeführte Kostenbeitrag beträgt:

Für die Prüfung

1. eines nicht unter Z 2 - 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder

Anhängers .................................................. 170 S,

2. a) eines Taxis,

b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zu-

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zu-

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zu-

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zu-

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg

oder

g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h .............. ................ 190 S,

3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht

mehr als 16 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 16 000 kg

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 16 000 kg, oder

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 16 000 kg .................... 230 S,

4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg oder

e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ........................ 250 S,

5. eines Omnibusses ...................................... 250 S,

6. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

b) eines Kraftrades ................................... 50 S,

7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

b) eines Sonderanhängers oder

c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 25 km/h ......................... 70 S,

8. eines Invalidenkraftfahrzeuges ........................ 10 S.

Bei den in Z 3, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals als Type oder einzeln genehmigt wurde.

Stand vor dem 28.02.1998

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.02.1998
§ 55 KFG 1967 seit 28.02.1998 weggefallen. Wiederkehrende Überprüfung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger der in den lit. a bis k angeführten Arten sind von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist innerhalb der im Abs. 2 festgesetzten Fristen auf Grund des Verfahrens gemäß § 57 zu entscheiden, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Wiederkehrend zu überprüfen sind

a)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

b)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

c)

Omnibusse;

d)

Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;

e)

(Anm.: In BGBl. Nr. 615/1977 nicht enthalten)

f)

Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

g)

andere als landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

h)

Kraftwagen, die nicht unter § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a bis f fallen, ausgenommen Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg;

i)

Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;

j)

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die nicht unter § 57a Abs. 1 lit. d fallen;

k)

Sonderanhänger.

Von der wiederkehrenden Überprüfung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Überprüfung bestehenden Vorschriften überprüft werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.

(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist - jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes - ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser vorzunehmen; über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die Überprüfung festsetzen. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug länger als vier Monate abgemeldet war oder der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung festsetzen. Die Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder vier Monaten nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt vorgenommen werden. Als Überprüfung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3.

(3) Für jede im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges (§ 57 Abs. 1) ist ein Kostenbeitrag zu leisten. Dieser ist vor der Prüfung zu erlegen und rückzuerstatten, wenn die Prüfung unterbleibt. Der Kostenbeitrag ist von der Behörde einzuheben, die die wiederkehrene Überprüfung durchführt, und fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(4) Der im Abs. 3 angeführte Kostenbeitrag beträgt:

Für die Prüfung

1. eines nicht unter Z 2 - 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder

Anhängers .................................................. 170 S,

2. a) eines Taxis,

b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zu-

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zu-

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zu-

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zu-

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg

oder

g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h .............. ................ 190 S,

3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht

mehr als 16 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 16 000 kg

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 16 000 kg, oder

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 16 000 kg .................... 230 S,

4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg oder

e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ........................ 250 S,

5. eines Omnibusses ...................................... 250 S,

6. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

b) eines Kraftrades ................................... 50 S,

7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

b) eines Sonderanhängers oder

c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 25 km/h ......................... 70 S,

8. eines Invalidenkraftfahrzeuges ........................ 10 S.

Bei den in Z 3, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals als Type oder einzeln genehmigt wurde.

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