§ 129 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1989 bis 31.12.9999
(1) Gewerbliche Unternehmer, die an andere gewerbliche Unternehmer Waren zur gewerblichen Weiterveräußerung liefern (Großhändler), sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke spätestens bei Lieferung der Ware, wenn eine Sammelrechnung ausgestellt wird, spätestens bei deren Ausstellung den Warenausgang aufzuzeichnen (Abs§ 129 BAO seit 29.12.1989 weggefallen. 2 und 3) und über jeden aufzuzeichnenden Warenposten einen Beleg (Abs. 4) zu erteilen.

(2) Waren, die ein Großhändler an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung liefert, müssen - gleichgiltig, (Anm.: richtig: gleichgültig,) ob die Waren beim Erwerber unverändert bleiben, bearbeitet oder verarbeitet werden, ob der Erwerber Eigentümer wird oder nicht, oder ob er die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt - dann als Warenausgänge verbucht werden wenn die Lieferung erfolgt:

a)

auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung, durch Tausch oder unentgeltlich oder

b)

gegen Barzahlung, wenn der Großhändler

1.

dem Erwerber einen Preisnachlaß gewährt oder einen Preis festsetzt, der niedriger ist als der Preis für Letztverbraucher, oder

2.

die Ware dem Erwerber in dessen Betrieb überbringt oder übersendet. Der Überbringung oder Übersendung in den Betrieb des Erwerbers ist gleichzuhalten, wenn der Großhändler die Ware aus seinem Betrieb hinausbringt oder hinaussendet und der Erwerber die Ware außerhalb seiner Betriebsstätte vom Großhändler erwirbt.

(3) Bei der Verbuchung des Warenausganges sind für jeden Posten der im Abs. 2 bezeichneten Waren die folgenden Angaben zu machen:

a)

Tag, an dem der Großhändler den Warenposten an den Erwerber liefert;

b)

Name (Firma) und Anschrift des Erwerbers;

c)

handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens;

d)

Preis des Warenpostens.

(4) Der Großhändler hat über jeden Warenposten, der als Warenausgang zu verbuchen ist, dem Erwerber einen Beleg zu erteilen. Der Beleg muß die im Abs. 3 bezeichneten Angaben, den Namen (die Firma) und die Anschrift des Großhändlers enthalten.

(5) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Abs. 1 bis 4 für einzelne Fälle insoweit Erleichterungen bewilligen, als dadurch die leichte Überprüfung des Warenausganges nicht ausgeschlossen wird.

Stand vor dem 29.12.1989

In Kraft vom 31.12.1981 bis 29.12.1989
(1) Gewerbliche Unternehmer, die an andere gewerbliche Unternehmer Waren zur gewerblichen Weiterveräußerung liefern (Großhändler), sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke spätestens bei Lieferung der Ware, wenn eine Sammelrechnung ausgestellt wird, spätestens bei deren Ausstellung den Warenausgang aufzuzeichnen (Abs§ 129 BAO seit 29.12.1989 weggefallen. 2 und 3) und über jeden aufzuzeichnenden Warenposten einen Beleg (Abs. 4) zu erteilen.

(2) Waren, die ein Großhändler an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung liefert, müssen - gleichgiltig, (Anm.: richtig: gleichgültig,) ob die Waren beim Erwerber unverändert bleiben, bearbeitet oder verarbeitet werden, ob der Erwerber Eigentümer wird oder nicht, oder ob er die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt - dann als Warenausgänge verbucht werden wenn die Lieferung erfolgt:

a)

auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung, durch Tausch oder unentgeltlich oder

b)

gegen Barzahlung, wenn der Großhändler

1.

dem Erwerber einen Preisnachlaß gewährt oder einen Preis festsetzt, der niedriger ist als der Preis für Letztverbraucher, oder

2.

die Ware dem Erwerber in dessen Betrieb überbringt oder übersendet. Der Überbringung oder Übersendung in den Betrieb des Erwerbers ist gleichzuhalten, wenn der Großhändler die Ware aus seinem Betrieb hinausbringt oder hinaussendet und der Erwerber die Ware außerhalb seiner Betriebsstätte vom Großhändler erwirbt.

(3) Bei der Verbuchung des Warenausganges sind für jeden Posten der im Abs. 2 bezeichneten Waren die folgenden Angaben zu machen:

a)

Tag, an dem der Großhändler den Warenposten an den Erwerber liefert;

b)

Name (Firma) und Anschrift des Erwerbers;

c)

handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens;

d)

Preis des Warenpostens.

(4) Der Großhändler hat über jeden Warenposten, der als Warenausgang zu verbuchen ist, dem Erwerber einen Beleg zu erteilen. Der Beleg muß die im Abs. 3 bezeichneten Angaben, den Namen (die Firma) und die Anschrift des Großhändlers enthalten.

(5) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Abs. 1 bis 4 für einzelne Fälle insoweit Erleichterungen bewilligen, als dadurch die leichte Überprüfung des Warenausganges nicht ausgeschlossen wird.

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