§ 72 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
mit dem Sitz in Österreich

(1) Personen, die eine vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, für Angestellte bei ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder für Beamte internationaler Organisationen in Österreich besitzen, ist auf Antrag, unbeschadet des Abs§ 72 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen. 2, auf Grund eines gültigen ausländischen Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen und der entsprechende Führerschein auszustellen, wenn bei ihnen keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen und wenn auf Grund der Vorschriften des Staates, der den Führerschein ausgestellt hat, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung dieser Voraussetzungen abzusehen ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für österreichische Staatsbürger oder Staatenlose, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei internationalen Organisatinen ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt haben.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.1997
mit dem Sitz in Österreich

(1) Personen, die eine vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, für Angestellte bei ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder für Beamte internationaler Organisationen in Österreich besitzen, ist auf Antrag, unbeschadet des Abs§ 72 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen. 2, auf Grund eines gültigen ausländischen Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen und der entsprechende Führerschein auszustellen, wenn bei ihnen keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen und wenn auf Grund der Vorschriften des Staates, der den Führerschein ausgestellt hat, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung dieser Voraussetzungen abzusehen ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für österreichische Staatsbürger oder Staatenlose, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei internationalen Organisatinen ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt haben.

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