§ 218 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 § 58 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetzdes Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 66/2009BGBl. I Nr. 17/2018, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG§ 70 ZaDiG 2018 entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 15.08.2018 bis 19.07.2022

Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 § 58 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetzdes Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 66/2009BGBl. I Nr. 17/2018, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG§ 70 ZaDiG 2018 entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.

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