§ 75 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
der Lenkerberechtigung

(1) Bestehen Bedenken, ob die Veraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind (§ 64 Abs. 2§ 75 KFG 1967), so ist unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten seit 31.10.1997 weggefallen.

(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß § 67 Abs. 3 einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2 ist auch im Falle der Entziehung wegen einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.

(2a) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2b) Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einer Anordnung gemäß § 64a Abs. 2 keine Folge oder unterläßt er die Mitarbeit bei der Nachschulung, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.

(3) Die Behörde hat die vollstreckbare Entziehung einer Lenkerberechtigung, ohne die Rechtskraft des Entziehungsbescheides abzuwarten, dem Zulassungsbesitzer des zur Zeit der Beanstandung gelenkten Kraftfahrzeuges bekanntzugeben, wenn dieser nicht selbst der Lenker war; bei Berufskraftfahrern sind auch ihre Dienstgeber zu verständigen, wenn diese nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges waren.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

(5) Die Behörden sind verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 20.08.1997 bis 31.10.1997
der Lenkerberechtigung

(1) Bestehen Bedenken, ob die Veraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind (§ 64 Abs. 2§ 75 KFG 1967), so ist unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten seit 31.10.1997 weggefallen.

(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß § 67 Abs. 3 einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2 ist auch im Falle der Entziehung wegen einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.

(2a) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2b) Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einer Anordnung gemäß § 64a Abs. 2 keine Folge oder unterläßt er die Mitarbeit bei der Nachschulung, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.

(3) Die Behörde hat die vollstreckbare Entziehung einer Lenkerberechtigung, ohne die Rechtskraft des Entziehungsbescheides abzuwarten, dem Zulassungsbesitzer des zur Zeit der Beanstandung gelenkten Kraftfahrzeuges bekanntzugeben, wenn dieser nicht selbst der Lenker war; bei Berufskraftfahrern sind auch ihre Dienstgeber zu verständigen, wenn diese nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges waren.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

(5) Die Behörden sind verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

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