§ 219 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999
Der Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages§ 219 BAO seit 29.12.2000 weggefallen.

Stand vor dem 29.12.2000

In Kraft vom 01.01.1962 bis 29.12.2000
Der Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages§ 219 BAO seit 29.12.2000 weggefallen.

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