§ 410b StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
§ 410b StPO seit 28.02.1997 weggefallen. (1) Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind.

(2) Abs. 1 gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.03.1988 bis 28.02.1997
§ 410b StPO seit 28.02.1997 weggefallen. (1) Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind.

(2) Abs. 1 gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung.

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