§ 421 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
II§ 421 StPO seit 31.12.1993 weggefallen. Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige nach

dem Schlusse der Voruntersuchung

§ 421. (1) Erhebt am Schlusse der Voruntersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht in der Republik Österreich liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen; dieser ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach dieser Zustellung den Einspruch zu erheben. Im übrigen sind die Bestimmungen des XVI. Hauptstückes auch in diesem Fall anzuwenden.

(2) Die rechtskräftig gewordene Versetzung in den Anklagestand ist zu veröffentlichen, und zwar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, in Form eines Steckbriefes.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 77, Abs. 3, Z. 1, BGBl. Nr. 529/1979)

(4) Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, ist ihm die Anklageschrift und das über den Einspruch ergangene Erkenntnis mitzuteilen. Ist die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig geworden und gibt der Angeklagte zu seiner Verteidigung Umstände an, deren Erhebung er verlangt, so ist nach Vorschrift des § 224 vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.1993
II§ 421 StPO seit 31.12.1993 weggefallen. Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige nach

dem Schlusse der Voruntersuchung

§ 421. (1) Erhebt am Schlusse der Voruntersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht in der Republik Österreich liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen; dieser ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach dieser Zustellung den Einspruch zu erheben. Im übrigen sind die Bestimmungen des XVI. Hauptstückes auch in diesem Fall anzuwenden.

(2) Die rechtskräftig gewordene Versetzung in den Anklagestand ist zu veröffentlichen, und zwar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, in Form eines Steckbriefes.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 77, Abs. 3, Z. 1, BGBl. Nr. 529/1979)

(4) Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, ist ihm die Anklageschrift und das über den Einspruch ergangene Erkenntnis mitzuteilen. Ist die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig geworden und gibt der Angeklagte zu seiner Verteidigung Umstände an, deren Erhebung er verlangt, so ist nach Vorschrift des § 224 vorzugehen.

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