§ 301 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Auf die Ausübung der gemäß den §§ 299 § 301 BAOund 300 der Behörde zustehenden Rechte steht niemandem ein Anspruch zu seit 31.12.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 19.04.1980 bis 31.12.2002
Auf die Ausübung der gemäß den §§ 299 § 301 BAOund 300 der Behörde zustehenden Rechte steht niemandem ein Anspruch zu seit 31.12.2002 weggefallen.

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