§ 486 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 486 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Entscheidet die Ratskammer, daß das angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die Sache dem zuständigen Gericht abzutreten.

(2) Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit des Einzelrichters verneint, so hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).

(3) Hält die Ratskammer einen der im § 485 Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein.

(4) Gegen eine Entscheidung der Ratskammer, womit das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

(5) An Beschlüsse der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das erkennende Gericht nicht gebunden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
§ 486 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Entscheidet die Ratskammer, daß das angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die Sache dem zuständigen Gericht abzutreten.

(2) Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit des Einzelrichters verneint, so hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).

(3) Hält die Ratskammer einen der im § 485 Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein.

(4) Gegen eine Entscheidung der Ratskammer, womit das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

(5) An Beschlüsse der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das erkennende Gericht nicht gebunden.

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