§ 442e ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen

der Verwaltungskörper des Hauptverbandes

§ 442e ASVG seit 31.08.2001 weggefallen. § 439 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Betriebsräte an den Sitzungen der Verbandskonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 58) - 1.1.1994.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.08.2001
Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen

der Verwaltungskörper des Hauptverbandes

§ 442e ASVG seit 31.08.2001 weggefallen. § 439 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Betriebsräte an den Sitzungen der Verbandskonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 58) - 1.1.1994.

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