§ 447d ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Darlehen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447d ASVG seit 31.12.2002 weggefallen. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.(BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 16) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 853/1995, Abschn.VII Art. I Z 1) - 1.1.1996.

(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Ausgleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 72) - 1.1.1968. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 154) - 1.5.1996.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2002
Darlehen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447d ASVG seit 31.12.2002 weggefallen. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.(BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 16) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 853/1995, Abschn.VII Art. I Z 1) - 1.1.1996.

(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Ausgleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 72) - 1.1.1968. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 154) - 1.5.1996.

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