§ 220 StGB (weggefallen)

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit

Tieren

§ 220 StGB seit 28.02.1997 weggefallen. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen Unzucht oder zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als an der Unzuchtshandlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.01.1975 bis 28.02.1997
Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit

Tieren

§ 220 StGB seit 28.02.1997 weggefallen. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen Unzucht oder zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als an der Unzuchtshandlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.