Art. 4 § 8 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Personen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein Sachwalter nach § 273 ABGB, nicht jedoch ein vorläufiger Sachwalter bestellt worden ist, können nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, außer im Fall des § 597 ABGB, nur nach § 568 ABGBArt. 4 § 8 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes mündlich vor Gericht oder Notar testierenseit 31.12.2016 weggefallen. Ändert das Gericht den Wirkungskreis des Sachwalters nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, so ist Art. I Z 27 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016
Personen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein Sachwalter nach § 273 ABGB, nicht jedoch ein vorläufiger Sachwalter bestellt worden ist, können nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, außer im Fall des § 597 ABGB, nur nach § 568 ABGBArt. 4 § 8 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes mündlich vor Gericht oder Notar testierenseit 31.12.2016 weggefallen. Ändert das Gericht den Wirkungskreis des Sachwalters nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, so ist Art. I Z 27 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.