§ 10e AW-G (weggefallen)

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFindet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband (Anm. 1) die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband (Anm. 1) zu übermitteln:Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband Anmerkung 1) die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband Anmerkung 1) zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen;
    2. 2.Ziffer 2die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Hauptverband (Anm. 1) hat die nach Abs. 1 übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.Der Hauptverband Anmerkung 1) hat die nach Absatz eins, übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 41a ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß § 10b gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; § 48a BAO ist sinngemäß anzuwenden.Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 41 a, ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß Paragraph 10 b, gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; Paragraph 48 a, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10e AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsFindet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband (Anm. 1) die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband (Anm. 1) zu übermitteln:Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband Anmerkung 1) die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband Anmerkung 1) zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen;
    2. 2.Ziffer 2die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Hauptverband (Anm. 1) hat die nach Abs. 1 übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.Der Hauptverband Anmerkung 1) hat die nach Absatz eins, übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 41a ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß § 10b gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; § 48a BAO ist sinngemäß anzuwenden.Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 41 a, ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß Paragraph 10 b, gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; Paragraph 48 a, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10e AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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