§ 50b BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2025 bis 31.12.9999

Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach den §§ 39 Abs. 1 und 3, sowie 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3 und 44 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen, der Interessen der Nachbarn und der Interessen des Antragstellers für den Antragsteller mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach den Paragraphen 39, Absatz eins und 3 sowie 40 Absatz eins, Litera b,, 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen, der Interessen der Nachbarn und der Interessen des Antragstellers für den Antragsteller mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2017, 34/2018, 21/2025

Stand vor dem 02.04.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 02.04.2025

Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach den §§ 39 Abs. 1 und 3, sowie 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3 und 44 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen, der Interessen der Nachbarn und der Interessen des Antragstellers für den Antragsteller mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach den Paragraphen 39, Absatz eins und 3 sowie 40 Absatz eins, Litera b,, 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen, der Interessen der Nachbarn und der Interessen des Antragstellers für den Antragsteller mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2017, 34/2018, 21/2025

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