§ 47h TabMG 1996 (weggefallen)

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) § 1 Abs. 2 Z 2 § 47h TabMG 1996in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, tritt mit 20 seit 21.07.2023 weggefallen. Mai 2017 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ oder „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ in der jeweiligen Endungsform enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 31.12.2016 bis 21.07.2023
(1) § 1 Abs. 2 Z 2 § 47h TabMG 1996in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, tritt mit 20 seit 21.07.2023 weggefallen. Mai 2017 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ oder „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ in der jeweiligen Endungsform enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

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