Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,