§ 92b Stmk. BauG Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen und gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen einschließlich der Verbindung bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt auch für bewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten, sofern im Zuge dessen ein wesentlicher Teil der gebäudeinternen physischen Infrastruktur erneuert oder neu geschaffen wird.Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) sind glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen und gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen einschließlich der Verbindung bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt auch für bewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten, sofern im Zuge dessen ein wesentlicher Teil der gebäudeinternen physischen Infrastruktur erneuert oder neu geschaffen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für:
    1. 1.Ziffer einsWohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
    2. 2.Ziffer 2Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
    3. 3.Ziffer 3land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
    4. 4.Ziffer 4Sport- und Freizeitanlagen;
    5. 5.Ziffer 5Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
    6. 6.Ziffer 6Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
    7. 7.Ziffer 7sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht oder deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz eins, in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht oder deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.

(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.

(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:

1.

Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;

2.

Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;

3.

land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;

4.

Sport- und Freizeitanlagen;

5.

Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

6.

Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;

7.

sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 01.01.2017 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen und gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen einschließlich der Verbindung bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt auch für bewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten, sofern im Zuge dessen ein wesentlicher Teil der gebäudeinternen physischen Infrastruktur erneuert oder neu geschaffen wird.Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) sind glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen und gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen einschließlich der Verbindung bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt auch für bewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten, sofern im Zuge dessen ein wesentlicher Teil der gebäudeinternen physischen Infrastruktur erneuert oder neu geschaffen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für:
    1. 1.Ziffer einsWohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
    2. 2.Ziffer 2Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
    3. 3.Ziffer 3land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
    4. 4.Ziffer 4Sport- und Freizeitanlagen;
    5. 5.Ziffer 5Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
    6. 6.Ziffer 6Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
    7. 7.Ziffer 7sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht oder deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz eins, in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht oder deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.

(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.

(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:

1.

Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;

2.

Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;

3.

land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;

4.

Sport- und Freizeitanlagen;

5.

Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

6.

Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;

7.

sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

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