§ 135 GWG Voraussetzungen

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass

1.

das Leben oder die Gesundheit

a)

des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,

b)

der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und

c)

der Nachbarn nicht gefährdet wird;

2.

dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;

3.

Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;

4.

die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden;

5.

die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie

6.

die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird.wirdsowie

7.

das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt wird.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021

(1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass

1.

das Leben oder die Gesundheit

a)

des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,

b)

der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und

c)

der Nachbarn nicht gefährdet wird;

2.

dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;

3.

Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;

4.

die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden;

5.

die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie

6.

die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird.wirdsowie

7.

das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt wird.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

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