§ 31 E-GG

E-Geldgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999

Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt oder entgegen den Beschränkungen des § 3 Abs. 3 Z 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 5 ZaDiG§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 Kredite gewährt oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder entgegen § 20 Zinsen gewährt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018

Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt oder entgegen den Beschränkungen des § 3 Abs. 3 Z 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 5 ZaDiG§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 Kredite gewährt oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder entgegen § 20 Zinsen gewährt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

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