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(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.
(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.
(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.
(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.
(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(9) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(10) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(11) § 7 Abs. 2, § 13 und § 16 Abs. 10 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24 Abs. 3 und 4 sowie § 80 Abs. 7 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.
(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.
(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.
(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.
(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(9) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(10) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(11) § 7 Abs. 2, § 13 und § 16 Abs. 10 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24 Abs. 3 und 4 sowie § 80 Abs. 7 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.