§ 40a Bgld. BauVO 2008

Burgenländische Bauverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2021 bis 31.12.9999

Bei der Errichtung(1) Beim Neubau von PKWNicht-Abstellplätzen mit jeweilsWohngebäuden, die über mehr als 50 Stellplätzenzehn Stellplätze verfügen, sind für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, zumindest je 50 Stellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern

1.

sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und

2.

die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für jeden dieser Stellplätze, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern

1.

sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und

2.

die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

Stand vor dem 09.04.2021

In Kraft vom 07.04.2017 bis 09.04.2021

Bei der Errichtung(1) Beim Neubau von PKWNicht-Abstellplätzen mit jeweilsWohngebäuden, die über mehr als 50 Stellplätzenzehn Stellplätze verfügen, sind für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, zumindest je 50 Stellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern

1.

sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und

2.

die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für jeden dieser Stellplätze, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern

1.

sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und

2.

die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

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