§ 40a Bgld. BauVO 2008 (weggefallen)

Burgenländische Bauverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen§ 40a Bgld. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern

1.

sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und

2.

die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für jeden dieser Stellplätze, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehenBauVO 2008 seit 07.06.2023 weggefallen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern

1.

sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und

2.

die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

Stand vor dem 07.06.2023

In Kraft vom 10.04.2021 bis 07.06.2023
(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen§ 40a Bgld. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern

1.

sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und

2.

die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für jeden dieser Stellplätze, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehenBauVO 2008 seit 07.06.2023 weggefallen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern

1.

sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und

2.

die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

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