§ 42p PVG (weggefallen)

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch das Bezirkspolizeikommando Grieskirchen beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Eferding eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht§ 42p PVG seit 31.03.2019 weggefallen.

(2) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, dass

1.

zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die Bezirkspolizeikommandantin oder der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen ist,

2.

neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Eferding besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.03.2019
Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch das Bezirkspolizeikommando Grieskirchen beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Eferding eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht§ 42p PVG seit 31.03.2019 weggefallen.

(2) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, dass

1.

zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die Bezirkspolizeikommandantin oder der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen ist,

2.

neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Eferding besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

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