§ 24e KBGG Anzuwendende Bestimmungen

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
§ 24e.Paragraph 24 e,

§ 1, § 2 Abs. 6 bis 8, § 4, § 4§ 4a, § 4a§ 5b, § 5b§ 6, § 6§ 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1§ 7a, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des § 26a dritter Satz nicht möglich. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 6 bis 8, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5 b,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, Absatz eins, sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des Paragraph 26 a, dritter Satz nicht möglich. Abweichend von Paragraph 42, gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 24e.Paragraph 24 e,

§ 1, § 2 Abs. 6 bis 8, § 4, § 4§ 4a, § 4a§ 5b, § 5b§ 6, § 6§ 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1§ 7a, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des § 26a dritter Satz nicht möglich. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 6 bis 8, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5 b,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, Absatz eins, sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des Paragraph 26 a, dritter Satz nicht möglich. Abweichend von Paragraph 42, gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche.

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