§ 749 ABGB Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

§ 749. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 62Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, RGBl. Nr. 276/1914)so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.

Stand vor dem 27.11.1914

In Kraft vom 27.11.1914 bis 27.11.1914

§ 749. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 62Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, RGBl. Nr. 276/1914)so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.