§ 43a NÖ BO 2014 Elektronische Kommunikation

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 11.02.2026

(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:

1.

Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,

2.

denkmalgeschützte Gebäude,

3.

land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,

4.

Kleingartenhütten,

5.

Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),

6.

Sakralbauten,

7.

Sport- und Freizeitanlagen,

8.

sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 11.02.2026

(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:

1.

Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,

2.

denkmalgeschützte Gebäude,

3.

land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,

4.

Kleingartenhütten,

5.

Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),

6.

Sakralbauten,

7.

Sport- und Freizeitanlagen,

8.

sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.

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