§ 43a NÖ BO 2014 Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2026 bis 31.12.9999
Art. 10Artikel 10,

( Absätze 1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(, 2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.

( und 3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und 2des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) ausgenommengelten nicht sindfür folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:

1.

Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,

2.

denkmalgeschützte Gebäude,

3.

land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,

4.

Kleingartenhütten,

5.

Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),

6.

Sakralbauten,

7.

Sport- und Freizeitanlagen,

8.

sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.

  1. 1.Ziffer einsWohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Ausstattung für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wären,
  2. 2.Ziffer 2Gebäude ohne Aufenthaltsräume (§ 4 Z 2),Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Paragraph 4, Ziffer 2,),
  3. 3.Ziffer 3denkmalgeschützte Gebäude,
  4. 4.Ziffer 4historische Gebäude,
  5. 5.Ziffer 5land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
  6. 6.Ziffer 6Kleingartenhütten,
  7. 7.Ziffer 7Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (Paragraph 23, Absatz 7,),
  8. 8.Ziffer 8Sakralbauten,
  9. 9.Ziffer 9Sport- und Freizeitanlagen,
  10. 10.Ziffer 10sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.“9a. als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage

Stand vor dem 11.02.2026

In Kraft vom 31.12.2016 bis 11.02.2026
Art. 10Artikel 10,

( Absätze 1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(, 2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.

( und 3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und 2des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) ausgenommengelten nicht sindfür folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:

1.

Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,

2.

denkmalgeschützte Gebäude,

3.

land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,

4.

Kleingartenhütten,

5.

Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),

6.

Sakralbauten,

7.

Sport- und Freizeitanlagen,

8.

sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.

  1. 1.Ziffer einsWohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Ausstattung für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wären,
  2. 2.Ziffer 2Gebäude ohne Aufenthaltsräume (§ 4 Z 2),Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Paragraph 4, Ziffer 2,),
  3. 3.Ziffer 3denkmalgeschützte Gebäude,
  4. 4.Ziffer 4historische Gebäude,
  5. 5.Ziffer 5land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
  6. 6.Ziffer 6Kleingartenhütten,
  7. 7.Ziffer 7Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (Paragraph 23, Absatz 7,),
  8. 8.Ziffer 8Sakralbauten,
  9. 9.Ziffer 9Sport- und Freizeitanlagen,
  10. 10.Ziffer 10sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.“9a. als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage

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