§ 445 EO Anfechtung vor Vollstreckbarkeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 inDie Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in KraftZwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021

§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 inDie Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in KraftZwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.

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