§ 444 EO Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

§ 78 in(1) Der Ablauf der FassungAnfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nachsechsten Monats seit dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 inEintritt der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwendenVollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der ExekutionsantragGläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,

1.

das Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder

2.

den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und

3.

in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.

(2) Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangtden Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.

(3) Zur Erstreckung der Fristen genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021

§ 78 in(1) Der Ablauf der FassungAnfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nachsechsten Monats seit dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 inEintritt der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwendenVollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der ExekutionsantragGläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,

1.

das Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder

2.

den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und

3.

in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.

(2) Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangtden Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.

(3) Zur Erstreckung der Fristen genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.

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