§ 434 EO Lagerzins

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) § 290a Abs. 1 Z 1 Für die Lagerung in der Fassung des BundesgesetzesAuktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach BGBl. I Nr. 30/1998§ 259 tritt mitfür jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Jänner 1998 in KraftIst die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.

(2) § 382c Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Zur Zahlung sind verpflichtet

1.

der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;

2.

der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;

3.

der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag nach Zustellung der Aufforderung.

(3) In der FassungDer Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des ArtGEG einzubringen. 12Für die Einbringung des BundesgesetzesLagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem BGBl. I Nr. 33/2013§ 274b Abs. 2 treten in Kraft:sinngemäß.

1.

§ 1 Z 10, § 1 Z 12 in der Fassung der Z 2 und § 1 Z 14 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;

2.

§ 1 Z 12 in der Fassung der Z 3 mit 1. Jänner 2014.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021

(1) § 290a Abs. 1 Z 1 Für die Lagerung in der Fassung des BundesgesetzesAuktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach BGBl. I Nr. 30/1998§ 259 tritt mitfür jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Jänner 1998 in KraftIst die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.

(2) § 382c Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Zur Zahlung sind verpflichtet

1.

der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;

2.

der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;

3.

der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag nach Zustellung der Aufforderung.

(3) In der FassungDer Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des ArtGEG einzubringen. 12Für die Einbringung des BundesgesetzesLagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem BGBl. I Nr. 33/2013§ 274b Abs. 2 treten in Kraft:sinngemäß.

1.

§ 1 Z 10, § 1 Z 12 in der Fassung der Z 2 und § 1 Z 14 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;

2.

§ 1 Z 12 in der Fassung der Z 3 mit 1. Jänner 2014.

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