§ 433 EO Auktionshallen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 inIn der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in KraftEdiktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.

(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021

(1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 inIn der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in KraftEdiktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.

(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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