§ 57b SchUG Schülerinnen- bzw. Schülerkarte

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.

(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 51 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 07.01.2021

(1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.

(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 51 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)

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