§ 10a BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Nach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 § 10a BdokGund der Bildungsstandstatistik gemäß § 10 sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln seit 07.01.2021 weggefallen. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten

1.

für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder

2.

zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Abs. 2

benötigt werden.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die

1.

für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowie

2.

für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10

übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verarbeiten. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.

(3) Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 07.01.2021
(1) Nach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 § 10a BdokGund der Bildungsstandstatistik gemäß § 10 sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln seit 07.01.2021 weggefallen. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten

1.

für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder

2.

zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Abs. 2

benötigt werden.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die

1.

für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowie

2.

für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10

übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verarbeiten. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.

(3) Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.

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