§ 47 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Zu Art. 21 ZK

Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 47§ 2 Abs. 3 . (1) Fürund die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird§§ 42 bis 47 auch dann an, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnungsie nicht im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Abs. 1 keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegenRahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2001
Zu Art. 21 ZK

Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 47§ 2 Abs. 3 . (1) Fürund die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird§§ 42 bis 47 auch dann an, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnungsie nicht im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Abs. 1 keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegenRahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden.

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