§ 47 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Paragraph 47, (1) Für

Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist§§ 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden. Die Zollbehörden und das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständigBundesfinanzgericht wenden den Paragraph 2, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hatAbsatz 3 und die Paragraphen 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins, tätig werden.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Abs. 1 keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegen.Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Absatz eins, keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2001
Paragraph 47, (1) Für

Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist§§ 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden. Die Zollbehörden und das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständigBundesfinanzgericht wenden den Paragraph 2, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hatAbsatz 3 und die Paragraphen 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins, tätig werden.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Abs. 1 keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegen.Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Absatz eins, keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegen.

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