§ 39 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat§ 39 ZollR-DG seit 30.06.2020 weggefallen.

(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befasste Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.2020
(1) Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat§ 39 ZollR-DG seit 30.06.2020 weggefallen.

(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befasste Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

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