§ 37 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigungwird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des Standesmit Mitteln der Datentechnik zur Wahrung der Sicherheit undelektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Informationsaustausches im Sinn des Schutzes der Daten mit VerordnungArt. 6 Abs. 1 Zollkodex (zollrechtliches Informatikverfahren) zu bestimmenregeln, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage des Informatikverfahrens durchgeführt werden könnensoweit diese nicht bereits durch das Zollrecht (§ 1) festgelegt sind. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1.

die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und

2.

der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.

(2) Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren im Sinnerfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung. Es gelten die Regelungen des Abs. 1 bedarf der Zuteilung einer ZugangskennungUnternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, BGBl. II Nr. 34/2016, beziehungsweise die Regelungen für das verwendete Portal. Für die ZuteilungTeilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Wirtschaftsbeteiligte seinen normalen Wohnsitzeine Registrierung und Authentifizierung erforderlich. Es ist dabei die Rollen- und Rechteverwaltung des USP oder Sitz hatdes jeweils verwendeten Portals zu nutzen. Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren im Rahmen von e-zoll bedarf zusätzlich einer Zugangskennung aus dem USP.

(3) Nachrichten im zollrechtlichen Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift,. Nachrichten im Rahmen von e-zoll müssen aberjedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat. Sonstige Nachrichten werden jener Benutzerin/jenem Benutzer zugerechnet, der/dem die im Nachrichtenaustausch verwendete Benutzeridentifikation zuzuordnen ist.

(4) Zollrechtliche Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahrenzollrechtlichen Informatikverfahren, außer es besteht in den zollrechtlichen Vorschriften eine anderslautende Regelung oder die technischen Voraussetzungen sind nicht gegeben. SieEs gelten bezüglich des Inhaltes der Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren die besonderen zollrechtlichen Vorschriften.

(5) Sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, gelten elektronische Nachrichten und Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren in dem Zeitpunkt als zugestellt, sobald ihre Datenin dem sie im jeweiligen elektronischen System hinterlegt sind und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Daten

(6) Für elektronische Erledigungen der so bekannt gegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werdenZollbehörden im Bereich der §§ 1 und 2 Abs. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen1 ist kein Zustellnachweis erforderlich.

(7) Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde)Abgabenbescheide.

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.05.2016 bis 14.08.2018

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigungwird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des Standesmit Mitteln der Datentechnik zur Wahrung der Sicherheit undelektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Informationsaustausches im Sinn des Schutzes der Daten mit VerordnungArt. 6 Abs. 1 Zollkodex (zollrechtliches Informatikverfahren) zu bestimmenregeln, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage des Informatikverfahrens durchgeführt werden könnensoweit diese nicht bereits durch das Zollrecht (§ 1) festgelegt sind. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1.

die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und

2.

der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.

(2) Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren im Sinnerfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung. Es gelten die Regelungen des Abs. 1 bedarf der Zuteilung einer ZugangskennungUnternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, BGBl. II Nr. 34/2016, beziehungsweise die Regelungen für das verwendete Portal. Für die ZuteilungTeilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Wirtschaftsbeteiligte seinen normalen Wohnsitzeine Registrierung und Authentifizierung erforderlich. Es ist dabei die Rollen- und Rechteverwaltung des USP oder Sitz hatdes jeweils verwendeten Portals zu nutzen. Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren im Rahmen von e-zoll bedarf zusätzlich einer Zugangskennung aus dem USP.

(3) Nachrichten im zollrechtlichen Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift,. Nachrichten im Rahmen von e-zoll müssen aberjedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat. Sonstige Nachrichten werden jener Benutzerin/jenem Benutzer zugerechnet, der/dem die im Nachrichtenaustausch verwendete Benutzeridentifikation zuzuordnen ist.

(4) Zollrechtliche Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahrenzollrechtlichen Informatikverfahren, außer es besteht in den zollrechtlichen Vorschriften eine anderslautende Regelung oder die technischen Voraussetzungen sind nicht gegeben. SieEs gelten bezüglich des Inhaltes der Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren die besonderen zollrechtlichen Vorschriften.

(5) Sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, gelten elektronische Nachrichten und Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren in dem Zeitpunkt als zugestellt, sobald ihre Datenin dem sie im jeweiligen elektronischen System hinterlegt sind und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Daten

(6) Für elektronische Erledigungen der so bekannt gegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werdenZollbehörden im Bereich der §§ 1 und 2 Abs. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen1 ist kein Zustellnachweis erforderlich.

(7) Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde)Abgabenbescheide.

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.

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