§ 135 ZLPV 2006 Berechtigung für Flugdienstberater

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2007 bis 31.12.9999

4. Flugdienstberater

Berechtigung für Flugdienstberater

§ 135. Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.

Stand vor dem 14.03.2007

In Kraft vom 01.06.2006 bis 14.03.2007

4. Flugdienstberater

Berechtigung für Flugdienstberater

§ 135. Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.

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