§ 72 ZÄG Berufsbild

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit AblaufDer Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des 31. Dezember 2012 treten

1.

der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 sowie

2.

§ 11 Abs. 2 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008

außer Kraft.

(3) Mit 1. Jänner 2008 tritt § 46 Abs. 3 Z 2 zahnärztlichen Berufs und Abs. 4des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraftzahnärztlichen Ordination.

(4) Mit 1. Jänner 2007 tritt § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten

1.

das Inhaltsverzeichnis und §§ 2, 9, 12 Abs. 8, 31 und 55 Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie

2.

§ 7 Abs. 1 Z 3 und § 10 samt Überschrift außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.12.2012

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit AblaufDer Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des 31. Dezember 2012 treten

1.

der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 sowie

2.

§ 11 Abs. 2 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008

außer Kraft.

(3) Mit 1. Jänner 2008 tritt § 46 Abs. 3 Z 2 zahnärztlichen Berufs und Abs. 4des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraftzahnärztlichen Ordination.

(4) Mit 1. Jänner 2007 tritt § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten

1.

das Inhaltsverzeichnis und §§ 2, 9, 12 Abs. 8, 31 und 55 Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie

2.

§ 7 Abs. 1 Z 3 und § 10 samt Überschrift außer Kraft.

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