§ 90m VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn er

1.

innerhalb des LandesschulratsbereichesBereiches der Bildungsdirektion beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und

2.

mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.

(1a) Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 90c Abs. 2 Z 1.

(2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 ist zulässig.

(3) Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.

(4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2018

(1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn er

1.

innerhalb des LandesschulratsbereichesBereiches der Bildungsdirektion beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und

2.

mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.

(1a) Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 90c Abs. 2 Z 1.

(2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 ist zulässig.

(3) Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.

(4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

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