§ 90k VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Zeiträume einer Verwendung als VertragslehrerVertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrereine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als VertragslehrerVertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.

(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 90h Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.07.2022

(1) Die Zeiträume einer Verwendung als VertragslehrerVertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrereine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als VertragslehrerVertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.

(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 90h Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.

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