§ 133 VAG 2016 Produktinformation

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass

1.

die beabsichtigte Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,

2.

eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,

3.

ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),

4.

der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 129 Abs. 2 zuwider gehandelt hat oder

5.

die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hat bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen, komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck darunter. Versicherungsunternehmen haben soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten, Vertragsgestaltungen und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht § 131 Abs. 1). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren. Versicherungsunternehmen sind berechtigt, von der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(2) Versicherungsunternehmen haben der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)),Vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer – unabhängig von einer Meldungdavon, ob eine Beratung erfolgt und ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte§ 134 ist – in verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(3) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) ist ermächtigt anzuordnener benötigt, dassum eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grundwohlinformierte Entscheidung treffen zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen,können. Dabei sind die aus einer strafbaren HandlungKomplexität des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hat den KundenVersicherungsprodukts und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnungfür den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erhebenberücksichtigen.

(42) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine BeschlagnahmeInformationen gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

1.

wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder

2.

sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

(5) Versicherungsunternehmen haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimhaben außer bei der Versicherung von Großrisiken insbesondere folgende Angaben zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatzenthalten:

1.

bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu ZweckenArt der StrafverfolgungVersicherung;

2.

steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12eine Zusammenfassung der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Tochterunternehmen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegenVersicherungsdeckung, sofern diese gleichwertigen Pflichten, wie ineinschließlich der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenversicherten Hauptrisiken, unterworfen sindder Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Beaufsichtigung in Bezug auf deren Einhaltung unterliegenZusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken;

3.

steht in Fällen, die sich auf denselben KundenPrämienzahlungsweise und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen gemäß § 132 Abs. 1 Z 1) oder Kreditinstitute gemäß § 132 Abs. 1 Z 3) beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.Prämienzahlungsdauer;

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen Versicherungsunternehmen und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

4.

die wichtigsten Tatbestände, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind;

5.

Pflichten und Obliegenheiten bei Vertragsabschluss und Vertragsbeginn;

6.

Pflichten und Obliegenheiten während der Laufzeit des Vertrags;

7.

Pflichten und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls und Erhebung eines Anspruchs;

8.

die Laufzeit des Versicherungsvertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum;

9.

Einzelheiten der Vertragsbeendigung;

10.

die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann, und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts;

11.

das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht, wenn die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht wählen können, und das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; und

12.

die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das Versicherungsunternehmen auch die Art jeder dieser Zahlungen und die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang damit erhalten, offenzulegen.

(63) Ergibt sichBeim Vertrieb von Produkten der FMA bei AusübungVersicherungszweige gemäß Z 1 bis 18 der Versicherungsaufsicht der Verdacht, dass eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sieAnlage A sind dem Versicherungsnehmer die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2015)

(8) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Versicherungsunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 129 Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(9) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) unbeschadet desInformationen gemäß Abs. 2 ermächtigt,Z 1 bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist von natürlichendemjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert. Es muss

1.

ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;

2.

auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

3.

auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie genauso gut lesbar sein, wenn es ursprünglich farbig gestaltet war;

4.

präzise sein und darf nicht irreführend sein;

5.

die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite aufweisen;

6.

eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden.

(4) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten8 zu ermitteln und zu verarbeiteninformieren.

(5) Die Informationspflicht gemäß Abs. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie2 Z 11 besteht auch bei der VollziehungVersicherung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt habenGroßrisiken, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegtsofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt.

(10) Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass

1.

die beabsichtigte Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,

2.

eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,

3.

ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),

4.

der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 129 Abs. 2 zuwider gehandelt hat oder

5.

die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hat bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen, komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck darunter. Versicherungsunternehmen haben soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten, Vertragsgestaltungen und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht § 131 Abs. 1). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren. Versicherungsunternehmen sind berechtigt, von der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(2) Versicherungsunternehmen haben der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)),Vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer – unabhängig von einer Meldungdavon, ob eine Beratung erfolgt und ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte§ 134 ist – in verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(3) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) ist ermächtigt anzuordnener benötigt, dassum eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grundwohlinformierte Entscheidung treffen zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen,können. Dabei sind die aus einer strafbaren HandlungKomplexität des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hat den KundenVersicherungsprodukts und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnungfür den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erhebenberücksichtigen.

(42) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine BeschlagnahmeInformationen gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

1.

wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder

2.

sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

(5) Versicherungsunternehmen haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimhaben außer bei der Versicherung von Großrisiken insbesondere folgende Angaben zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatzenthalten:

1.

bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu ZweckenArt der StrafverfolgungVersicherung;

2.

steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12eine Zusammenfassung der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Tochterunternehmen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegenVersicherungsdeckung, sofern diese gleichwertigen Pflichten, wie ineinschließlich der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenversicherten Hauptrisiken, unterworfen sindder Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Beaufsichtigung in Bezug auf deren Einhaltung unterliegenZusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken;

3.

steht in Fällen, die sich auf denselben KundenPrämienzahlungsweise und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen gemäß § 132 Abs. 1 Z 1) oder Kreditinstitute gemäß § 132 Abs. 1 Z 3) beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.Prämienzahlungsdauer;

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen Versicherungsunternehmen und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

4.

die wichtigsten Tatbestände, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind;

5.

Pflichten und Obliegenheiten bei Vertragsabschluss und Vertragsbeginn;

6.

Pflichten und Obliegenheiten während der Laufzeit des Vertrags;

7.

Pflichten und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls und Erhebung eines Anspruchs;

8.

die Laufzeit des Versicherungsvertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum;

9.

Einzelheiten der Vertragsbeendigung;

10.

die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann, und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts;

11.

das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht, wenn die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht wählen können, und das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; und

12.

die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das Versicherungsunternehmen auch die Art jeder dieser Zahlungen und die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang damit erhalten, offenzulegen.

(63) Ergibt sichBeim Vertrieb von Produkten der FMA bei AusübungVersicherungszweige gemäß Z 1 bis 18 der Versicherungsaufsicht der Verdacht, dass eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sieAnlage A sind dem Versicherungsnehmer die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2015)

(8) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Versicherungsunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 129 Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(9) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) unbeschadet desInformationen gemäß Abs. 2 ermächtigt,Z 1 bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist von natürlichendemjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert. Es muss

1.

ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;

2.

auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

3.

auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie genauso gut lesbar sein, wenn es ursprünglich farbig gestaltet war;

4.

präzise sein und darf nicht irreführend sein;

5.

die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite aufweisen;

6.

eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden.

(4) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten8 zu ermitteln und zu verarbeiteninformieren.

(5) Die Informationspflicht gemäß Abs. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie2 Z 11 besteht auch bei der VollziehungVersicherung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt habenGroßrisiken, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegtsofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt.

(10) Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten