§ 265 VAG Anzeigepflicht des Abschlussprüfers

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Abschlussprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die

1.

eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Anwendung finden,

2.

die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens,

3.

die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte,

4.

die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung nach sich ziehen können oder

5.

die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung nach sich ziehen können.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Tatsachen, von denen der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlussprüfer tätig ist.

(3) Die Anzeigepflicht gegenüber der FMA umfasst jedenfalls auch die Ausübung der Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB.

(4) Im guten Glauben vorgenommene Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlussprüfer keine Haftung nach sich.

(5) Anzeigen gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und haben die dem Abschlussprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.

(6) Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 25 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 16.06.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.06.2016

(1) Der Abschlussprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die

1.

eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Anwendung finden,

2.

die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens,

3.

die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte,

4.

die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung nach sich ziehen können oder

5.

die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung nach sich ziehen können.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Tatsachen, von denen der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlussprüfer tätig ist.

(3) Die Anzeigepflicht gegenüber der FMA umfasst jedenfalls auch die Ausübung der Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB.

(4) Im guten Glauben vorgenommene Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlussprüfer keine Haftung nach sich.

(5) Anzeigen gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und haben die dem Abschlussprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.

(6) Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 25 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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