§ 254 VAG (weggefallen)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
§ 254 VAG (1weggefallen) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, folgende Bestimmungen:

1.

Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind von dem Versicherungsnehmer Angaben über seine Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über seine finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Diese Angaben des Kunden sind schriftlich festzuhalten.

2.

Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.

3.

Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfohlen werden, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen des Versicherungsnehmers übereinstimmt.

4.

Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.

5.

Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.

6.

Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und es sind ihm diese Unterlagen auf sein Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, sind Absseit 01.10.2018 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2018
§ 254 VAG (1weggefallen) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, folgende Bestimmungen:

1.

Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind von dem Versicherungsnehmer Angaben über seine Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über seine finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Diese Angaben des Kunden sind schriftlich festzuhalten.

2.

Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.

3.

Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfohlen werden, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen des Versicherungsnehmers übereinstimmt.

4.

Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.

5.

Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.

6.

Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und es sind ihm diese Unterlagen auf sein Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, sind Absseit 01.10.2018 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten